Erster Blogeintrag
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Mitglied werden
Hier können Sie das Antragsformular herunterladen, um Mitglied im BDPM e. V. zu werden:
Durch Ihre Mitgliedschaft unterstützen Sie die berufspolitische Vertretung Ihres Fachgebiets. Wir bieten:
- eine kompetente Geschäftsstelle
- Allumfassende Beratung in Widerspruchsangelegenheiten mit den Honorarabteilungen der KVen
- Bereitstellung von Musterwidersprüchen, die die jeweiligen Änderungen quartalsweise berücksichtigen
- Durchführung von Musterklagen zur Gleichstellung mit den Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie
- Anfragen / Beratung in allen Belangen der Praxisorganisation einschließlich Qualitätsmanagement
- 2 Newsletter im Monat mit brandaktuellen Themen für Ihre Fachrichtung
- und viel mehr!
Der Jahresbeitrag für Ihre Mitgliedschaft im BDPM e. V. beläuft sich auf:
- 240 € für ordentliche Mitglieder
- 90 € für Fachärztinnen und Fachärzte in Weiterbildung, auf Antrag auch für Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand
- Für Verbände:
-Bis 19 Mitglieder: 225,00 € (-20 € für jedes BDPM-Mitglied, mindestens jedoch 50,00 €)-Bis 49 Mitglieder: 450,00 € (-15 € für jedes BDPM-Mitglied, mindestens jedoch 150,00 €)-Bis 99 Mitglieder: 750,00 € (-10 € für jedes BDPM-Mitglied, mindestens jedoch 250,00 €)-Ab 100 Mitglieder: 950,00 € (-5 € für jedes BDPM-Mitglied, mindestens jedoch 350,00 €)
Vorstand
Vorsitzender |
Dr. med. Christian Messer 10787 Berlin Tel: 030/70509509 |
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Stellvertretende Vorsitzende |
Dr. med. Ulrike Spengler 60487 Frankfurt/Main Tel: 069/704343 |
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27472 Cuxhaven Tel: 04721/393650 |
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Beisitzer |
Dr. med. Norbert Panitz 10715 Berlin Tel: 030/85401481 |
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Präsidium
Präsident |
Dr. med. Christian Messer Keithstraße 39 10787 Berlin Tel: 030/70 509 509
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Vizepräsident |
Dr. med. Bernhard Palmowski Droysenstr. 5 10629 Berlin Tel: 030/324 18 44 This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
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Ehrenpräsident |
Dr. med. Heiner Heister Herzogstraße 7 52070 Aachen Tel. 0241/532082 This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
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Gundula Severloh-Sträter Eichbergstraße 14 23858 Reinfeld
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Dr. med. Maike Monhof-Führer Wipperfürther Straße 501 51515 Kürten
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Dr. med. Michael Ruland Enzstraße 34 71636 Ludwigsburg
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Dr. med. Norbert Panitz Bundesplatz 4 10715 Berlin Tel: 030/8540148
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Jochen Timmermann Marienstr. 37a 27472 Cuxhaven Tel: 04721/39 36 50
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Dr. med. univ. Thomas Marte
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Satzung
Satzung des Berufsverbands Deutschland für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie (BDPM)
Präambel
Der BDPM ist ein Deutschland weit tätiger Berufsverband der Fachärzte für
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der Ärzte mit dem Zusatztitel
Psychotherapie und/oder Psychoanalyse. Der Berufsverband ist hervorgegangen aus der
Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie
(DGPM) e.V. Beide Vereine arbeiten eng zusammen.
§1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Berufsverband führt den Namen Berufsverband Deutschland für Psychosomatische Medizin und ärztliche Psychotherapie (BDPM) mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister.
- Sitz des Berufsverbandes ist Berlin.
- Das Geschäftsjahr des Berufsverbandes ist das Kalenderjahr.
§2 - Zweck des Berufsverbandes
- Der Berufsverband und seine Landesverbände vertreten die berufspolitischen
Interessen der Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie
der Ärzte mit Zusatztitel Psychotherapie und/oder Psychoanalyse unter besonderer
Berücksichtigung der Belange der niedergelassenen Ärzte. - Hierzu gehört auch die Förderung, Vorbereitung und Durchführung von Fortbildungsund
Weiterbildungsveranstaltungen sowie die Vertretung der Belange dieser Ärzte
bei den Ärztekammern, den kassenärztlichen Vereinigungen, sonstigen ärztlichen
und nichtärztlichen Organisationen und Institutionen im In- und Ausland, der
Öffentlichkeit, den Behörden, der Presse, dem Rundfunk und Fernsehen. - Der Berufsverband und seine Landesverbände arbeiten eng mit der Deutschen
Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie e.V.
(DGPM) zusammen.
§3 – Gründung von Landesverbänden
- Die Verbandsmitglieder eines Bundeslandes oder mehrerer Bundesländer können
sich in Form rechtsfähiger Vereine zu Landesverbänden zusammenschließen. - Die Satzungen der Landesverbände müssen im Einklang mit der Satzung des
Berufsverbandes stehen. Im Vereinsnamen muss deutlich werden, dass es sich um
einen Landesverband des BDPM handelt. Die Satzungen der Landesverbände haben
vorzusehen, dass der Vorsitzende des BDPM berechtigt ist, den Vorstand des
Landesverbandes an dessen Sitz unter Festsetzung einer Tagesordnung
einzuberufen. - Im Übrigen beschließen die Landesverbände in ihren eigenen Angelegenheiten,
insbesondere auch über die personelle Besetzung ihrer Organe, selbstständig.
Soweit überregionale Interessen berührt sind, werden diese in Abstimmung und im
Benehmen mit dem Vorstand des Vereins und unter Beachtung der Beschlüsse
seiner Organe verfolgt ("Verbandstreue"). - Die Landesverbände pflegen den kollegialen Zusammenhalt ihrer Mitglieder und
verfolgen deren Interessen sowie die Interessen des Verbandes auf regionaler
Ebene. Sie unterstützen den Vorstand des Berufsverbandes, der die Durchführung
bestimmter Aufgaben an sie delegieren kann, bei Erfüllung seiner Aufgaben und
unterrichten ihn über die wesentlichen Entwicklungen in den Regionen. - Die Gründung oder Auflösung eines Landesverbandes wird nur mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung des Bundesverbandes rechtswirksam
§4 - Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied im Berufsverband auf Bundes- und Landesebene können nur
werden
a)Ärzte und Ärztinnen mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt/ Fachärztin für
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ (alt: „Psychotherapeutische
Medizin“)
b) Ärzte und Ärztinnen mit den Zusatzbezeichnungen „Psychotherapie“,
„Psychotherapie – fachgebunden“,
c) Ärzte und Ärztinnen mit der Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ - Außerordentliches Mitglied können werden Ärzte und Ärztinnen für die Dauer ihrer
Weiterbildung zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. - Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedschaft
im Berufsverband auf Bundes- und Landesebene ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den zuständigen Landesverbands des Vereins (§3) zu
richten ist. Über Aufnahmeanträge aus regionalen Bereichen, in denen noch kein
Landesverband besteht, entscheidet der Vorstand des Bundesverbandes. - Ein Anspruch auf Aufnahme in den Berufsverband auf Bundes- oder Landesebene
besteht nicht.
§5- Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
(a) bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband
(b) durch Tod des Mitglieds
(c) durch eine an den Bundesvorstand gerichtete Austrittserklärung des Mitglieds (diese
ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten zulässig)
(d) bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages, sofern dieser trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit Ausschlussandrohung nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres
geleistet worden ist oder
(e) durch Ausschluss - Der Ausschluss nach der vorstehenden Ziffer 1 e) kann erfolgen, wenn ein Mitglied
gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat; über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens
ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat die
Gelegenheit zum rechtlichen Gehör durch Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme
innerhalb einer vom Bundesverband gesetzten Frist. - Die Aufnahme und der Ausschluss in und aus dem Verein bewirkt zugleich den
Beginn und das Ende einer Mitgliedschaft in einem für die betreffende Region
bestehenden Landesverband.
§6 - Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und
dessen Fälligkeit ist der von der Mitgliederversammlung zu beschließen und in einer
Beitragsordnung festgelegt. - Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt über den Bundesverband.
§7 - Arbeitsgruppen
Der Vorstand des Berufsverbandes kann zur Verfolgung spezifischer Aufgabenstellungen
Arbeitsgruppen einrichten.
§8- Organe des Berufsverbandes
Organe des Berufsverbandes sind:
- der Vorstand (§ 9)
- der Beirat (§ 10)
- die Mitgliederversammlung (§ 11)
§9 - Der Vorstand
- Der Vorstand des Berufsverbandes besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Beisitzern sowie ggf. einem Vertreter der außerordentlichen Mitglieder.
- Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine
Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. - Der Vorstand kann einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin bestellen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt - er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. - Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen. Sie
können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§10- Beirat
- Der Beirat des Berufsverbandes besteht aus den Vorsitzenden der Landesverbände
bzw. deren Stellvertretern. Der Beirat berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben. - Beirat und Vorstand tagen in der Regel einmal jährlich und werden vom Vorsitzenden
eingeladen. Weitere Sitzungen können von den Mitgliedern des Beirates mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln beantragt werden.
§11 - Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich mit einer Frist
von 21 Tagen durch den Vorsitzenden des Bundesverbandes unter Angabe einer
Tagesordnung einzuberufen. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses unter Angabe eins Grundes verlangen.
Sie ist innerhalb von 2 Monaten nach einem solchen Verlangen einzuberufen. Der
Vorstand kann unter Angabe einer Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. - Die Mitgliederversammlung
a) wählt den Bundesvorstand,
b) wählt den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Schatzmeister
c) genehmigt den Geschäftsbericht und den Kassenbericht des Bundesvorstandes
und erteilt diesem Entlastung
d) genehmigt den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr
e) beschließt zusätzliche Punkte zu Tagesordnung
f) stimmt der Gründung oder der Auflösung eines Landesverbandes zu (§ 3)
g) beschließt den Ausschluss von Mitgliedern (§ 5)
h) beschließt eine Beitragsordnung und legt die Höhe und die Fälligkeit der
Mitgliederbeiträge für das jeweils nächste Geschäftsjahr fest (§ 6)
i) beschließt die Höhe der angemessenen Aufwandsentschädigung der
Vorstandsmitglieder
j) beschließt Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und die
Auflösung des Bundesverbandes (§ 13) - Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. - Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse,
für die nur eine einfache Mehrheit erforderlich ist, können auf schriftlichem Wege
herbeigeführt werden, wenn der Vorstand dies für notwendig hält und die Mehrheit
der Mitglieder dem schriftlich zustimmt. - Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. - Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister werden in gesonderten
Wahlgängen mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Falls erforderlich, findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der jeweils höchsten Stimmenzahl
statt. Soweit für diese Ämter nur jeweils ein Kandidat aufgestellt wird, kann in einem
gemeinsamen Wahlgang gewählt werden. - Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
- Auf Antrag können an den Mitgliederversammlungen Gäste teilnehmen.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so muss spätestens auf der
nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchgeführt werden. - Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das Angaben über den
Sitzungsverlauf und die gefassten Beschlüsse enthält. Es ist vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§12 - Zweckbindung von Mitteln - Gemeinnützigkeit
Der Berufsverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Berufsverbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung keine Anteile des
Verbandsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§13 - Auflösung
- Die Auflösung des Berufsverbandes kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck
mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden (§ 11 Ziff. 6). - Bei Auflösung oder Aufhebung des Berufsverbandes fällt das Vermögen an eine
gemeinnützige Organisation, die von der letzten Mitgliederversammlung bestimmt
wird. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden. Das Einverständnis des Finanzamtes für Körperschaften ist vor diesem
Beschluss einzuholen. - Bei Auflösung eines Landesverbandes fällt das Vermögen dem Bundesverband zu.
§14 - Übergangsbestimmungen
Für den Fall einer Beanstandung dieser Satzung durch das Registergericht oder das
Finanzamt für Körperschaften wird der Vertretungsvorstand ermächtigt, verlangte
redaktionelle Satzungsänderungen vorzunehmen.